Antrag auf Ausnahmeregel genehmigen

  • Freigeben Version: Washingtondc
  • Aktualisiert 1. Februar 2024
  • 1 Minute Lesedauer
  • Bewerten Sie Ausnahmeregelanforderungen von Benutzern, damit Sie diese Anforderungen genehmigen oder ablehnen können.

    Vorbereitungen

    Erforderliche Rolle: sn_vul.exception_approver

    Warum und wann dieser Vorgang ausgeführt wird

    Mitglieder der Benutzergruppe des Ausnahmegenehmigers der Ebene 1 können Ausnahmeregelanforderungen der Ebene 1 genehmigen. Ebenso können Benutzergruppenmitglieder von Ausnahmegenehmigern der Ebene 2 Ausnahmeregelanforderungen der Ebene 2 genehmigen. Beide Benutzergruppen erben standardmäßig die Rolle des Ausnahmegenehmigers.
    Hinweis:

    Wenn Sie die VR-Anwendung zum ersten Mal bereitstellen, ist der Flow Designer für die Ausnahmeverwaltung standardmäßig aktiviert. Wenn Sie den Workflow bereits verwenden, können Sie auf den Flow Designer aktualisieren. In beiden Fällen können Sie sie nicht wieder in Workflow ändern. Informationen zum Konfigurieren von Genehmigungsregeln für die Ausnahmenverwaltung und Falschmeldungen finden Sie unter Konfigurieren Sie Genehmigungsregeln für Exception Management.

    Prozedur

    1. Navigieren zu Alle > Vulnerability Response > Meine Freigaben.
    2. Wählen Sie eine Anforderung aus Ihrer Warteschlange aus.
    3. Genehmigen oder lehnen Sie die Anforderung mit ab, und erläutern Sie, warum Sie die Anforderung genehmigt oder abgelehnt haben.
      Nachdem eine Ausnahmeregel genehmigt wurde, wird standardmäßig eine Korrekturaufgabe (RT) im Status „Zurückgestellt“ erstellt. Ab dem Datum „Gültig ab“ wird diese Regel für alle erstellten AEs sowie für AEs ausgeführt, die vom Status „Geschlossen“ in den Status „Offen“ verschoben werden. AEs, die den definierten Bedingungen entsprechen, werden dem RT hinzugefügt und für den angegebenen Zeitraum zurückgestellt.
      Hinweis:
      Wenn die Regel abgelehnt wird, können Sie sie im Status Entwurf erneut öffnen, aktualisieren und dann zur Genehmigung erneut übermitteln.